Krankenversicherer, die IPPB-Behandlungen ablehnen, IV-Stellen oder Taggeld-Versicherungen, die sich in die Therapie einmischen: Als Psychiater:innen sind wir immer wieder mit rechtlichen Fragen konfrontiert; die SKV erhält rund 80 bis 110 Anfragen pro Jahr. Diese Beratungen sind für die SGPP- und SGKJPP-Mitglieder kostenlos. Damit Sie ohne grossen Aufwand von diesem Wissensschatz profitieren können, haben wir im Oktober 2019 die Rubrik «Ratgeber für Versicherungsfragen» im Newsletter lanciert. Hier finden Sie sämtliche bisher publizierten Fragen und Antworten auf einen Blick.
Bei einer Patientin liegt eine schwere rezidivierende depressive Erkrankung vor. Die Krankenkasse lehnt die Einstufung der Behandlung als Integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IPPB) ab und ist der Meinung, dass es sich um eine Psychotherapie im engeren Sinne handle. Was gilt? Und was kann ich tun, wenn die Kasse an ihrem Entscheid festhält?
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Die Krankenkasse X. hat ein Kostengutsprachegesuch für die Weiterführung einer Psychotherapie abgelehnt mit der Begründung, die Wirksamkeit dieser Behandlung sei nicht erwiesen. Vor 2 Jahren hatte ich von der gleichen Kasse für dieselbe Behandlung noch eine Kostengutsprache erhalten. Ich habe versucht, den zuständigen Vertrauensarzt zu kontaktieren, aber der Sachbearbeiter der Kasse antwortete mir, das sei nicht möglich, ich müsste dem Vertrauensarzt schreiben. Was empfehlen Sie mir zu tun?
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Die Krankenkasse XY hat mir eine Berichtaufforderung geschickt, obschon es bei der betreffenden Behandlung um eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung (IPPB) geht. Muss ich auf diese Anfrage der Kasse eingehen und einen Bericht schreiben, obwohl es sich nicht um eine Psychotherapie i. e. S. handelt?
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Ich habe der Versicherung einen Bericht zur Fortsetzung der ärztlichen Psychotherapie geschickt und habe nun eine Kostengutsprache erhalten, in der die Kasse nur eine Sitzung alle zwei Wochen bewilligt. Diese Therapie erfordert aber eine Sitzung pro Woche. Wie soll ich reagieren?
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Vor einem Jahr habe ich bei einer integrierten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung (IPPB) dem Vertrauensarzt einen Bericht geschickt. Nun kommt bereits nach einem Jahr wieder eine Berichtaufforderung der Kasse, obwohl es sich um eine IPPB handelt. Ist das zulässig?
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Die IV-Stelle fordert mich auf, eine Kopie der echtzeitlichen Behandlungsdokumentation zuzustellen. Gemäss Auskunft der IV entspricht die «echtzeitliche Behandlungsdokumentation» den KG-Einträgen. Diese enthalten auch viele persönliche Angaben, die in keinem Bezug zur Invalidität stehen. Können Sie mich darüber aufklären, wie die rechtliche Situation aussieht? Ist die Herausgabe der KG überhaupt durch die Entbindung von der Schweigepflicht bei der IV-Anmeldung gedeckt?
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Kürzlich habe ich gehört, dass es nicht erlaubt sei, IV-Arztberichte an die Patienten auszuhändigen. In meiner langjährigen Praxis händige ich regelmässig von allen Berichten eine Kopie an die Patienten aus. Noch nie hatte ich problematische Rückmeldungen von Seiten der IV-Stelle. Bewege ich mich mit meinem Vorgehen in der «Illegalität» und müsste ich allenfalls mit Konsequenzen rechnen?
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Darf sich die IV-Stelle in die Therapie einmischen, d.h. unter Androhung von Rentenkürzungen Massnahmen auferlegen wie z.B. eine medikamentöse Therapie?
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Im Rahmen von Langzeit-Behandlungen bei Patient:innen mit chronischen Erkrankungen und Arbeitsunfähigkeit stellt sich gelegentlich die Frage der erneuten Anmeldung bei der IV. An die SKV gelangen daher immer wieder Fragen zur erneuten Einreichung eines Rentenantrags oder eines Wiedererwägungsgesuchs bei der IV-Stelle. Wann ist welche Art von Antrag sinnvoll und aussichtsreich?
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Ich habe vor drei Jahren einen Patienten in Behandlung genommen, bei welchem in früheren Jahren bereits mehrere Begutachtungen erfolgt waren, wobei der Rentenanspruch jeweils abgelehnt wurde. Der Patient leidet an einer langjährigen Schmerzstörung und an einer kompensierten schizo-affektiven Psychose. In den früheren Gutachten wird dem Patienten vorgeworfen, sich zu wenig um die Wiedereingliederung bemüht zu haben. Wie beurteilen sie die Chancen einer Wiedererwägung?
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Einer meiner Patienten lebte als Einzelkind mit seinen Eltern bis zu deren Tod, und er zeigt seit Jahren ein sozial vermeidendes Verhalten. Nach dem Verlust beider Elternteile hat sich sein Zustand stark verschlechtert: Er zieht sich ganz zurück und arbeitet nicht mehr. Die IV-Stelle hat den erneuten Rentenantrag bei anhaltender Verschlechterung des Zustandes aber abgelehnt. Der zuständige Sachbearbeiter vermutet, dass die Verschlechterung auf Grund psychosozialer Belastungsfaktoren entstanden sein könne. Da diese Belastungsfaktoren IV-fremd seien, könne keine erneute Prüfung vorgenommen werden. Die Diagnose einer Abhängigkeitserkrankung hatte bereits in früheren Jahren dazu geführt, dass ein IV-Antrag abgelehnt wurde.
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Ein Vortrag über Probleme im Umgang mit Versicherungen hat mich ermutigt, genauer zu hinterfragen, was Versicherungen machen dürfen und was nicht. Hier nun meine Frage: Ich habe von einer Taggeldversicherung eine Aufforderung erhalten, für meine Patientin einen Bericht zu schreiben, mit Fragen zur Psychopathologie, zur Anamnese und zur Diagnose. Der Bericht soll an die Sachbearbeiterin geschickt werden; im beiliegenden Antwortcouvert steht lediglich der Name der Versicherung, aber nicht der Name des Arztes. Ich habe bei der Versicherung angerufen und nach Namen und Adresse des Vertrauensarztes gefragt. Man sagte mir, sie hätten keine fixen Vertrauensärzte, ich müsse den Bericht an die Sachbearbeiterin schicken; diese werde dann schauen, ob und allenfalls an welchen Arzt der Bericht weitergeleitet werde. Ist das rechtens so? Kann man als Behandler verlangen, dass ein Bericht von einem Arzt beurteilt werden muss?
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Ich habe bei einer Patientin, die seit einiger Zeit arbeitsunfähig geschrieben ist und bei der ich der Taggeldversicherung bereits einen Arztbericht zugestellt habe, folgenden Brief von diesem Versicherer erhalten: « Sehr geehrter Herr Doktor, Wir haben Ihren Bericht unserem beratenden Facharzt zur Stellungnahme vorgelegt. Gemäss seiner Beurteilung sind die Therapiemassnahmen noch nicht ausgeschöpft.» In einer beigelegten Kopie eines Briefes an die Patientin wird die Bedingung formuliert, sowohl die Sitzungsfrequenz als auch die Medikation seien in bestimmter Weise abzuändern. … «Weiter gehen wir nach Anpassung der Behandlung von einer vollen Arbeitsfähigkeit ab dem xx.x.2021 (= Datum 2 Monate später) aus. … Wir bitten Sie, die erwähnten Massnahmen mit Ihrer Patientin zu besprechen und umzusetzen. Falls Sie damit nicht einverstanden sein sollten, wollen Sie uns bitte Ihre Beurteilung und Ihre Gründe mitteilen. … ». Darf der Versicherer in dieser Weise auf die Behandlung Einfluss nehmen?
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In meiner Praxis ist in den letzten Jahren der Index von santésuisse meistens hoch gewesen. Am ehesten erkläre ich mir das damit, dass ich vorwiegend psychotherapeutisch arbeite. Ab wann muss ich mit Problemen rechnen? Falls indiziert: Wie soll ich die Indizes senken?
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Wie rechne ich allfällige Arztberichte oder Arztzeugnisse ab, die ich für eine private Versicherung (z.B. eine Taggeldversicherung) mache, welche nicht dem KVG, sondern dem VVG (Privatrecht) untersteht?
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